Verschärfte Hausordnung für Fremde in der steirischen Grundversorgung beschlossen
Nach Inkrafttreten des neuen Grundversorgungsgesetzes hat die Landesregierung die Durchführungsverordnung samt verschärfter Hausordnung beschlossen
Graz (25. Juni 2026).- „Leistungsberechtigte halten sich nur vorübergehend in Österreich auf und das Wohnen in einer organisierten Unterkunft bedeutet keinesfalls einen dauerhaften, rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Land.“ Dieser Satz wurde mit dem heutigen Beschluss der Landesregierung in die Präambel der neuen Hausordnung für Grundversorgungsquartiere aufgenommen und symbolisiert aus Sicht des für Asylagenden zuständigen Landesrats Hannes Amesbauer den grundlegenden Systemwechsel in der steirischen Asyl- und Migrationspolitik: „Wie bereits im Regierungsprogramm verankert, bekennt sich die Steiermark zu einem restriktiven Kurs. Grundversorgte Personen erhalten Schutz und Hilfe auf Zeit. Wir beenden damit jene Willkommenspolitik, die jahrelang vermittelt hat, dass die Grundversorgung lediglich der Beginn eines uneingeschränkten Daueraufenthalts mit langfristiger Vollalimentierung ist.“
Landesrat Karlheinz Kornhäusl betont: „Mit der neuen Hausordnung schaffen wir klare und nachvollziehbare Regeln für das Zusammenleben in den Quartieren. Wer Schutz in der Steiermark erhält, muss sich auch an die Spielregeln halten – das ist eine Frage des Respekts gegenüber der Bevölkerung und gegenüber jenen, die sich korrekt verhalten.“
„Grundversorgung ist Schutz auf Zeit – nicht die Grundlage für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich. Wer in einer organisierten Unterkunft lebt, hat klare Regeln einzuhalten: Anwesenheitspflicht, Sauberkeit und Respekt gegenüber der Hausordnung sowie der Gemeinschaft. Bei Verstößen braucht es klare und konsequente Maßnahmen bis hin zur Leistungskürzung. Damit sorgen wir für Ordnung, Sicherheit und die notwendige Akzeptanz unsere Regeln. Ich bedanke mich bei Landesrat Hannes Amesbauer für seinen konsequenten Kurs“, sagt Landeshauptmann Mario Kunasek.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Hausordnung
Die am 12. Juni 2026 in Kraft getretene Reform des Grundversorgungsgesetzes normiert auch, dass die Landesregierung zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit mittels Verordnung eine Hausordnung zu erlassen hat. Bislang handelte es sich dabei lediglich um eine Kann-Bestimmung. Dementsprechend hat die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung im Rahmen der Durchführungsverordnung eine entsprechende neue Hausordnung beschlossen. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Regeln können Leistungen eingeschränkt oder gänzlich eingestellt werden.
Klare Regeln für das Zusammenleben in den Grundversorgungsquartieren
Geregelt wird unter anderem, dass Anwesenheitslisten täglich von den Leistungsbeziehern zu unterzeichnen sind und jede Abwesenheit zu melden ist. Zudem wird festgelegt, dass mit Strom, Wasser und Heizenergie sparsam umzugehen sowie Mobiliar und Einrichtung schonend zu behandeln sind. Auch die Einhaltung der Nacht- und Mittagsruhe wird im Interesse der Nachbarschaft derartiger Quartiere ausdrücklich normiert. Besucher sind in den Unterkünften nur eingeschränkt und längstens bis 22 Uhr gestattet.
Dass zumutbare Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterkunft, wie beispielsweise Schneeschaufeln oder Rasenmähen, auch ohne Zustimmung des Leistungsempfängers durchzuführen sind, wurde bereits im Gesetz festgeschrieben. Darauf wird auch in der Hausordnung nochmals ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Räumlichkeiten sauber zu halten sind und darauf zu achten ist, dass Hausflure, Stiegenhäuser und Gänge nicht verschmutzt werden. Jede Form der Verschmutzung oder unerlaubten Müllablagerung ist ausdrücklich untersagt, ebenso sind die Vorgaben zur Mülltrennung einzuhalten.
Neu geregelt wird zudem, dass bei Verdacht auf extremistische oder terroristische Aktivitäten sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die zuständige Abteilung des Landes von der Leitung der organisierten Unterkunft unverzüglich zu verständigen sind.
„Wir erfüllen als Land unsere gesetzlichen Verpflichtungen, geben aber gleichzeitig auch klare Leitlinien vor, an welche Bedingungen wir diese Versorgungsleistungen knüpfen. Immerhin geht es bei der Grundversorgung um hohe Millionenbeträge für Asylwerber und Vertriebene, die bislang keinen Beitrag zu unseren sozialen Sicherungssystemen geleistet haben. Die Einhaltung der vorgegebenen Regeln ist daher selbstverständlich und konsequent einzufordern“, fasst Amesbauer die neue Hausordnung zusammen.
Rückfragehinweis:
Oliver Brunnhofer | Büro Landesrat Amesbauer | Mobil: +43 676 8666 6746
Tel. +43 (316) 877 6746 | E-Mail: oliver.brunnhofer@stmk.gv.at
Andreas Kaufmann | Büro Landesrat Kornhäusl | Mobil: +43 676 8666 2590
Tel. +43 (316) 877 2590 | E-Mail: andreas.kaufmann@stmk.gv.at
Stefan Haring | Büro LH Kunasek | Mobil: +43 676 8666 5362
Tel. +43 (316) 877 5362 | E-Mail: stefan.haring@stmk.gv.at
Graz, am 25. Juni 2026
Kommunikation Land Steiermark-Aussendungen unter E-Mail: kommunikation@stmk.gv.at
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