Reform der Wohnunterstützung tritt mit 1. April in Kraft
Landesregierung beschließt zudem Durchführungsverordnung zur Erbringung von Deutschnachweisen für Drittstaatsangehörige.
Graz (26. März 2026).- Am 1. April 2026 tritt die im Jänner im Landtag beschlossene Reform der Wohnunterstützung in Kraft. Heute hat die Landesregierung noch die dafür erforderliche Durchführungsverordnung beschlossen, welche die geforderten Deutschkenntnisse regelt und definiert, wie diese zu erbringen sind. Ohne diese Nachweise können Drittstaatsangehörige zukünftig keine Wohnunterstützung mehr beziehen.
Generell wird im Zuge dieser Reform der Kreis der Anspruchsberechtigten klarer definiert und stärker auf jene Personen ausgerichtet, die dauerhaft in Österreich leben und bereits Beiträge in das Sozialsystem getätigt haben. Aufbauend auf dieser fokussierten Richtung lassen sich die wesentliche Neuorientierung des Systems in fünf zentrale Reformpunkten zusammenfassen.
1) Klare Anspruchsvoraussetzungen anstatt Gießkannenpolitik
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird konkretisiert und eingeschränkt. Subsidiär Schutzberechtigte sind künftig nicht mehr anspruchsberechtigt. Dies steht im Einklang mit EU-Recht, weil die Wohnunterstützung keine Kernleistung der Sozialhilfe ist und subsidiär Schutzberechtigte ohnehin über die Grundversorgung versorgt werden.
Außerdem gilt allgemein eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren mit Hauptwohnsitz in Österreich als Voraussetzung für den Bezug der Wohnunterstützung.
2) Verbindliche Leistungsnachweise
Für die Personengruppe der Drittstaatsangehörigen wird künftig ein Beitragsnachweis ins österreichische Sozialsystem verlangt. Anspruch auf Wohnunterstützung besteht demnach, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest 54 Monate oder insgesamt 240 Monate steuer- bzw. sozialversicherungsrelevante Einkünfte oder Leistungen nachgewiesen werden können. Damit wird sichergestellt, dass diese sozialpolitische Leistung gezielt jenen zugutekommt, die bereits einen nachhaltigen Beitrag zum Gemeinwesen geleistet haben. Gleichzeitig wird besonderen Lebenssituationen Rechnung getragen. Für ältere Personen im Pensionsalter sowie für Menschen mit dauerhafter Erkrankung gelten entsprechende Ausnahmeregelungen.
3) Deutschpflicht
Darüber hinaus gilt für Drittstaatsangehörige zukünftig der Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen als Voraussetzungen für den Bezug der Wohnunterstützung. Als Nachweise können anerkannte Sprachzertifikate auf mindestens A2-Niveau, absolvierte Integrationsprüfungen beim ÖIF, Schulabschlüsse oder Berechtigungen zum Studium in deutscher Sprache vorgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass unterschiedliche Bildungs- und Lebenswege berücksichtigt werden, gleichzeitig aber ein verbindlicher Mindeststandard an Deutschkenntnissen gewährleistet ist. Wer diese Sprachnachweise nicht erbringen kann, wird keine Wohnunterstützung mehr beziehen können.
4) Mehr Effizienz und Kontrolle
Auch im Vollzug bringt die Novelle Verbesserungen. Die Meldefrist für Einkommensänderungen wird von vier auf zwei Wochen verkürzt. Damit können Änderungen schneller berücksichtigt und Fehlbezüge rascher verhindert werden.
5) Verbesserungen für Menschen mit Behinderung
Ein zentraler sozialpolitischer Schwerpunkt der Reform ist die gezielte Besserstellung von Menschen mit Behinderung. Künftig wird das persönliche Budget nicht mehr als Einkommen angerechnet. Dadurch werden nicht nur die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Betroffenen gestärkt, sondern auch sichergestellt, dass Unterstützungsleistungen dort ankommen, wo sie benötigt werden.
Verlässlichkeit trotz budgetärer Herausforderungen
Trotz angespannter budgetärer Rahmenbedingungen bleibt die Wohnunterstützung eine stabile Säule der steirischen Sozialpolitik und steht den Steirerinnen und Steirern weiterhin in voller Höhe zur Verfügung. Die Reform stellt jedoch sicher, dass diese Leistungen künftig gerechter, zielgerichteter und nachhaltig finanzierbar ausgestaltet sind. Im Februar 2026 bezogen insgesamt 16.062 Haushalte Wohnunterstützung, davon rund 81 Prozent österreichische Staatsbürger. Die bestehenden Höchstsätze bleiben unverändert, sodass die steirische Bevölkerung von keinen undifferenzierten Leistungskürzungen betroffen ist.
Soziallandesrat Hannes Amesbauer betont: „Ein funktionierendes Sozialsystem baut auf dem täglichen Einsatz und Fleiß unserer steirischen Leistungsträger auf. Umso mehr ist es unsere politische Verantwortung, mit den anvertrauten Steuermitteln so sorgsam und zielgerichtet wie möglich umzugehen. Mit der novellierten Wohnunterstützung, die mit 1. April in Kraft tritt, setzen wir einen weiteren wichtigen Schritt hin zu mehr Treffsicherheit, Gerechtigkeit und finanzieller Nachhaltigkeit. Wir stärken damit das Vertrauen in unser Sozialsystem und stellen sicher, dass Unterstützung dort ankommt, wo sie tatsächlich gebraucht wird. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird bewusst auf jene Personen fokussiert, die dauerhaft hier leben, sich integriert haben und einen Beitrag zu unserer Gesellschaft leisten. Mit dem heutigen Beschluss der Durchführungsverordnung ist auch klar geregelt, wie die Deutschnachweise im Detail zu erbringen sind. Mit klaren Regeln sorgen wir dafür, dass unsere sozialen Leistungen nicht zum Anziehungspunkt für illegale Zuwanderung in das Sozialsystem werden.”
Auch Landesrat Karlheinz Kornhäusl unterstreicht die Stoßrichtung der Reform: „Mit der Wohnunterstützung helfen wir Menschen in einer schwierigen Lebenssituation und mit der Reform schaffen wir mehr Treffsicherheit und Gerechtigkeit. Wir stellen sicher, dass jenen Menschen geholfen wird, die sich einbringen, hier leben und Teil unserer Gesellschaft sein wollen. Die Deutschpflicht für Drittstaatsangehörige ist ein wichtiger Schritt zu einer besseren Integration. Wir schaffen klare und nachvollziehbare Regeln, damit die Hilfe treffsicher bleibt und unser Sozialsystem langfristig funktioniert. Denn die Unterstützung für Schwächere ist nur möglich, wenn das soziale Gefüge im Gleichgewicht bleibt.”
Rückfragehinweis:
Oliver Brunnhofer | Büro Landesrat Amesbauer | Mobil: +43 676 8666 6746
Tel. +43 (316) 877 6746 | E-Mail: oliver.brunnhofer@stmk.gv.at
Andreas Kaufmann | Büro Landesrat Kornhäusl | Mobil: +43 676 8666 2590
Tel. +43 (316) 877 2590 | E-Mail: andreas.kaufmann@stmk.gv.at
Graz, am 26. März 2026
Kommunikation Land Steiermark-Aussendungen unter E-Mail: kommunikation@stmk.gv.at
zur Verfügung.
