Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes
„Feinstaubverordnung“:
Wien/Graz.- Der um Prüfung der Verordnungserlassung ersuchte Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes kommt zum Ergebnis, dass die IG-L-Maßnahmenverordnung „gehörig" kundgemacht wurde und somit vom Unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden sein wird. Die vom Land gewählte Kundmachungsart weist ein ausreichendes Maß an Publizität auf. Das bedeutet, dass die Verordnung dem Rechtsbestand angehört und der Unabhängige Verwaltungssenat jeden Berufungsfall unter Zugrundlegung der Verordnung zu prüfen hat.
Die Rechtsordnung sieht vor, dass der Unabhängige Verwaltungssenat bei Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung den Verfassungsgerichtshof anzurufen hat.
Graz, am 2. März 2007
Für Rückfragen steht Ihnen als Verfasser dieser Information Dr. Alfred Temmel unter Tel.: (0316) 877-2671 E-Mail: alfred.temmel@stmk.gv.at zur Verfügung