"Kundmachungsform rechtlich zulässig"
Landesamtsdirektor zum Thema Feinstaub
Graz.- Landesamtsdirektor Dr. Gerhard Ofner bezieht Stellung zur Diskussion um die rechtliche Situation die Feinstaubproblematik betreffend und stellte die offizielle Rechtsansicht des Landes Steiermark dem Landespressedienst als Statement zur Verfügung:
„Die mit der Kundmachung der IG-L-Maßnahmenverordnung befassten Dienststellen des Landes sind einvernehmlich der Auffassung, dass die gewählte Kundmachungsform dem Rechtsbestand entspricht, geeignet und somit rechtlich zulässig ist.
„Die mit der Kundmachung der IG-L-Maßnahmenverordnung befassten Dienststellen des Landes sind einvernehmlich der Auffassung, dass die gewählte Kundmachungsform dem Rechtsbestand entspricht, geeignet und somit rechtlich zulässig ist.
Das Land Steiermark wird das weitere Verfahren in dem rechtsstaatlich dafür vorgesehenen Rahmen, nämlich im Prüfungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, auf sachlicher Ebene führen und dort die entsprechenden Rechtsargumente vorbringen."
Der Landesamtsdirektor
Dr. Gerhard Ofner
Graz, am 23. Februar 2007
Für Rückfragen steht Ihnen als Verfasser bzw. Bearbeiter dieser Information Dr. Dieter Rupnik unter Tel.: (0316) 877-2971 Fax: (0316) 877-3188 E-Mail: dieter.rupnik@stmk.gv.at zur Verfügung