2006: UVS Steiermark mit neuen Kompetenzen
Starker Anstieg der Berufungen beim Unabhängigen Verwaltungssenat
Graz. – Immer mehr Steirerinnen und Steirer machen von der Möglichkeit Gebrauch, gegen Bescheide von Behörden erster Instanz wie z.B. Bezirkshauptmannschaften beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Steiermark zu berufen. Von 2004 auf 2005 ist die Zahl der Berufungen beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Steiermark um 25 Prozent, von 2.400 auf 3.000 Fälle, gestiegen. Dieser Trend wird sich noch weiter verstärken, denn ab 1. Jänner 2006 kommen für den UVS weitere Kompetenzen dazu.
Neun Landesgesetze wurden dahingehend geändert, dass der UVS auch in diesen Materien über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften in letzter Instanz auf Landesebene entscheidet. Das betrifft u.a. das Katastrophenschutzgesetz, das Jagdgesetz und das Sozialhilfegesetz. Bei letzterem sieht Senatsvorsitzender Dr. Peter Schurl auch besonders viel Arbeit auf den UVS zukommen. „Wenige Kinder wissen, dass sie ersatzpflichtig sind, falls Pension und Vermögenswerte ihrer Eltern nicht für deren Kosten in Pflegeheimen ausreichen. Falls die Sozialversicherungsträger dann Regressforderungen an die Kinder stellen, legen viele Berufung ein. Doch wenn das Einkommen eine gewisse Höhe übersteigt, müssen sie für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen.“ Und zwar bis zu 16 Prozent der Bemessungsgrundlage, die sich vom Einkommen abzüglich Unterhaltszahlungen und abzüglich des eigenen Lebensaufwandes errechnet. Nur Wien und Niederösterreich verzichten derzeit auf derartige Regressforderungen.
Aber auch das neue Fremdengesetz, das dem UVS die Berufungen gegen die Ausweisung von Schweizer Staatsbürgern, EWR-Bürgern (Island, Norwegen, Liechtenstein etc.) und künftig auch Türken überträgt, bringt einen Arbeitsanstieg. Schurl: „Die Vergangenheit hat gezeigt, dass wir von rund 100 Berufungen ausgehen müssen.“ Schurl hofft daher, dass das bisherige UVS-Team von 18 judizierenden Senatsmitgliedern, einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter aufgestockt wird. „Sonst wird es schwierig, die Entscheidungen so qualitätsvoll zu treffen, dass sie vor dem Verwaltungsgerichtshof auch wirklich halten.“
Schurl betont auch die finanzielle Hemmschwelle, die ein Gang vor den Verwaltungsgerichtshof für den jeweiligen Beschwerdeführer bedeutet. „Allein die Einbringung der Beschwerde kostet 180 Euro, dazu kommen dann die Anwaltskosten. Bei der Einbringung von Berufungen beim UVS fallen dagegen keine Kosten an.“
Je mehr Entscheidungen vom UVS gefällt werden, umso wichtiger ist es, diese Entscheidungen zu dokumentieren und wenn nötig, bei divergierenden Entscheidungen zu einer einheitlichen Linie zu kommen, so Schurl. Diese Aufgabe fällt dem Evidenzbüro des UVS zu. Dr. Erich Kundegraber, Leiter des Evidenzbüros: „Jeder Interessierte kann sich die Entscheidungen des UVS im Internet ansehen: Im Rechtsinformationssystem www.ris.bka.gv.at.
Graz, am 30. Dezember 2005
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