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Dienstbehörde spricht vorläufige Suspendierung der Leiterin der Abteilung 13 aus

Graz (1. Dezember 2021).- Das Landes-, Dienst-, und Besoldungsrecht sieht die (vorläufige) Suspendierung einer Beamtin/eines Beamten unter anderem dann vor, wenn durch seine/ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihm/ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Ungeachtet der laufenden Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit UVP-Verfahren sind die heute medial veröffentlichten und dokumentierten Vorkommnisse über die Leiterin der Abteilung 13 dazu geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen und das Vertrauen der Bevölkerung in eine korrekte und verlässliche Amtsführung zu erschüttern.

Seitens der Dienstbehörde (Personalabteilung, A5) wird daher umgehend die vorläufige Suspendierung der Leiterin der Abteilung 13 verfügt. Der für UVP-Verfahren zuständige Referent, gegen den ebenfalls Ermittlungen eingeleitet wurden, wird nunmehr aus der Abteilung abgezogen.

Graz, am 1. Dezember 2021

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